Gesetze
Gesetz wird geladen …
Sind die teilnehmenden Länder bereit, zur Durchführung im Wege der geteilten Mittelverwaltung nach Artikel 98 Absatz 1 überzugehen, so legen sie der Kommission ein geändertes grenzübergreifendes Programm vor, das einen auf den indikativen Mehrjahresfinanzrahmen für die folgenden drei Jahre gestützten Finanzierungsplan enthält; gleichzeitig legen sie nach Artikel 117 eine geänderte Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vor, der ein geänderter Bericht und eine geänderte Stellungnahme beigefügt sind. Die Kommission überprüft das grenzübergreifende Programm und prüft die nach Artikel 117 vorgelegten Unterlagen. Sie entscheidet, ob ein neuer Beschluss zur Änderung des Programms gefasst werden muss, damit das Programm nach der Regelung des Artikels 98 Absatz 1 durchgeführt werden kann.
Die nach der Übergangsregelung vorgenommenen Mittelbindungen für den Teil des Programms, der die teilnehmenden begünstigten Länder betrifft, werden weiter nach den in Artikel 99 genannten Bestimmungen ausgeführt. Abschnitt 2 Grenzübergreifende Programme zwischen begünstigten Ländern und Mitgliedstaaten Unterabschnitt 1 Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Werden Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/1059 eingestellt, so kann Unterstützung im Rahmen…
Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Punkten umfasst das Programm Folgendes:
Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen…
Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen…
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wird das grenzübergreifende Programm nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt, so werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.