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Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission jedes Jahr spätestens am 30. Juni einen vom gemischten Monitoringausschuss genehmigten jährlichen Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms vor. Der erste jährliche Bericht wird im zweiten Jahr nach Annahme des Programms vorgelegt. Die Verwaltungsbehörde legt spätestens am 31. März des fünften Jahres nach der letzten Mittelbindung einen abschließenden Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms vor.
Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Informationen über a) die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms unter Berücksichtigung der Prioritäten, die an den spezifischen, überprüfbaren Einzelzielen zu messen und nach Möglichkeit unter Anwendung der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren auf der Ebene der Prioritätsachse zu quantifizieren sind; b) die finanzielle Durchführung des grenzübergreifenden Programms mit den folgenden Angaben für jede Prioritätsachse: i) die in den der Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthaltenen Ausgaben des Endempfängers und der entsprechende öffentliche Beitrag; ii) der von der Kommission gezahlte Gesamtbetrag und die Quantifizierung der in Artikel 111 Absatz 2 genannten finanziellen Indikatoren; iii) die Ausgaben der für die Zahlungen an die Empfänger zuständigen Stelle; c) die Schritte, die die Verwaltungsbehörde oder der gemischte Monitoringausschuss unternommen hat, um Qualität und Effektivität der Durchführung zu gewährleisten, insbesondere i) die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich der Regelung für die Sammlung von Daten; ii) eine Zusammenfassung erheblicher Probleme, die bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms aufgetreten sind, und der daraufhin getroffenen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der auf die Bemerkungen nach Artikel 113 hin unternommenen Schritte; iii) die Verwendung technischer Hilfe; d) die Maßnahmen, mit denen über das grenzübergreifende Programm informiert wurde und mit denen es bekannt gemacht wurde; e) erhebliche Probleme mit der Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften, die bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms aufgetreten sind, und der daraufhin getroffenen Maßnahmen; f) die Verwendung der Hilfe, die der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Behörde nach Finanzkorrekturen im Sinne des Artikels 138 während des Zeitraums zur Verfügung gestellt wurde, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird; g) im Falle grenzübergreifender Programme, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, die Fortschritte bei der Durchführung im Wege der geteilten Mittelverwaltung im gesamten Gebiet, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird. Die unter den Buchstaben a bis g genannten Informationen können gegebenenfalls in zusammengefasster Form übermittelt werden. Die unter den Buchstaben c und f genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht wesentliche Veränderungen eingetreten sind.
Die Kommission übermittelt den teilnehmenden Ländern innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten jährlichen Durchführungsberichts eine Stellungnahme zu dessen Inhalt. Für den abschließenden Bericht über ein grenzübergreifendes Programm beträgt die Frist fünf Monate nach dem Tag des Eingangs des Berichts. Gibt die Kommission nicht innerhalb der einschlägigen Frist eine Stellungnahme ab, so gilt der Bericht als genehmigt.
Von 2015 bis 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zu dem im vorausgegangenen…
Unbeschadet der Anforderungen gemäß Kapitel X und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 27 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum…
Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum…
Von 2016 bis einschließlich 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Programms im vorausgegangenen…
Die operativen Strukturen der an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden begünstigten Länder übermitteln der Kommission und den betreffenden nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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