Gesetze
Gesetz wird geladen …
Von 2015 bis 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zu dem im vorausgegangenen Geschäftsjahr durchgeführten operationellen Programm. Abweichend von Unterabsatz 1 endet die Frist für die Übermittlung des jährlichen Durchführungsberichts für das Jahr 2019 am 30. September 2020.
Die Mitgliedstaaten verfassen den jährlichen Durchführungsbericht im Einklang mit den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 6, einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren, und im Falle von operationellen Programmen zur sozialen Inklusion einschließlich der Liste der programmspezifischen Indikatoren. Die Mitgliedstaaten konsultieren die Interessenträger unter Vermeidung von Interessenskonflikten zu den Durchführungsberichten von OP I. Eine Zusammenfassung der Bemerkungen dieser Interessenträger wird dem Bericht als Anhang beigefügt.
Die jährlichen Durchführungsberichte werden zugelassen, wenn sie alle erforderlichen Informationen im Einklang mit den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 6 enthalten. Wird der Bericht nicht zugelassen, informiert die Kommission den Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Eingangs des jährlichen Durchführungsberichts. Informiert die Kommission den Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist, gilt der Bericht als zugelassen.
Die Kommission überprüft den jährlichen Durchführungsbericht und übermittelt dem Mitgliedstaat binnen zwei Monaten nach Eingang des jährlichen Durchführungsberichts ihre Anmerkungen. Übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb der Frist keine Anmerkungen, gilt der Bericht als angenommen.
Der Mitgliedstaat legt bis spätestens 15. Februar 2026 einen Abschlussbericht über die Durchführung des operationellen Programms zusammen mit den Abschlussunterlagen gemäß Artikel 52 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis 17. Juli 2014 gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen der Inhalt des jährlichen Durchführungsberichts und des Schlussberichts einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren festgelegt wird.
Die Kommission kann einem Mitgliedstaat Anmerkungen zur Durchführung des operationellen Programms übermitteln. Die Verwaltungsbehörde informiert die Kommission binnen drei Monaten über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht von jedem jährlichen und abschließenden Durchführungsbericht eine Zusammenfassung.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit eine Zusammenfassung der jährlichen Durchführungsberichte und die abschließenden Durchführungsberichte vor.
Das Verfahren zur Erstellung der Durchführungsberichte darf im Verhältnis zu den zugewiesenen Mitteln und der Art der Unterstützung nicht zu aufwendig sein und keinen unnötigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten jährlichen Durchführungsberichte gelten als zulässig, wenn sie alle in diesen Absätzen und in den fondsspezifischen…
Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum gleichen Tag jedes Folgejahrs bis einschließlich 2023 übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission einen jährlichen…
Artikel 12 erhält folgende Fassung: Durchführungsberichte Bis zum 28. Februar 2018 und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen…
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission bis zum 5. Februar 2007 über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 9,…
Die in den Absätzen 1 bis 4 aufgeführten jährlich vorzulegenden Durchführungsberichte müssen alle in diesen Absätzen verlangten Informationen enthalten. Wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.