Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates
Zur Überprüfung der Fortschritte bei den Programmen sollte zwischen jedem Mitgliedstaat und der Kommission eine jährliche Überprüfungssitzung abgehalten werden. Der Mitgliedstaat und die Kommission sollten jedoch vereinbaren können, in weiteren Jahren außer 2017 und 2019 keine solche Sitzung abzuhalten, um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
Erwägungsgrund 50 32013R1303Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen