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Die operativen Strukturen der an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden begünstigten Länder übermitteln der Kommission und den betreffenden nationalen IPA-Koordinatoren nach Prüfung durch den gemischten Monitoringausschuss einen jährlichen und einen abschließenden Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms. Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung werden die Berichte auch den betreffenden nationalen Anweisungsbefugten übermittelt. Der jährliche Bericht wird jedes Jahr spätestens am 30. Juni vorgelegt; der erste jährliche Bericht wird im zweiten Jahr nach Annahme des grenzübergreifenden Programms vorgelegt. Der abschließende Bericht wird spätestens sechs Monate nach Abschluss des grenzübergreifenden Programms vorgelegt.
Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Informationen über a) die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms unter Berücksichtigung der Prioritäten, die an den spezifischen, überprüfbaren Einzelzielen zu messen und nach Möglichkeit unter Anwendung der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren auf der Ebene der Prioritätsachse zu quantifizieren sind; b) ausführliche Informationen über die finanzielle Durchführung des grenzübergreifenden Programms; c) die Schritte, die die operativen Strukturen bzw. der gemischte Monitoringausschuss unternommen haben, um Qualität und Effektivität der Durchführung zu gewährleisten, insbesondere i) die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich der Regelung für die Sammlung von Daten; ii) eine Zusammenfassung erheblicher Probleme, die bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms aufgetreten sind, und der getroffenen Maßnahmen; iii) die Verwendung technischer Hilfe; d) die Maßnahmen, mit denen über das grenzübergreifende Programm informiert wurde und mit denen es bekannt gemacht wurde. Die unter den Buchstaben a bis d genannten Informationen können gegebenenfalls in zusammengefasster Form übermittelt werden. Die unter Buchstabe b genannten Informationen sind nur im Falle der dezentralen Mittelverwaltung in die Berichte aufzunehmen. Die unter Buchstabe c genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht wesentliche Veränderungen eingetreten sind. Unterabschnitt 3 Finanzmanagement
Von 2016 bis einschließlich 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des Programms im vorausgegangenen…
Von 2015 bis 2023 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni eines Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht zu dem im vorausgegangenen…
Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Informationen über a) die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms unter Berücksichtigung der…
Die Sektorberichte enthalten die folgenden Informationen: a) Angaben über die quantitativen und qualitativen Fortschritte bei der Durchführung des Programms,…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich jeweils vor dem 31. März einen ausführlichen Bericht mit Angaben zu den bei der Programmdurchführung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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