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Die teilnehmenden Länder sind für die Verwaltung und Kontrolle der grenzübergreifenden Programme zuständig und treffen zu diesem Zweck insbesondere die folgenden Maßnahmen: a) Sie gewährleisten, dass für die grenzübergreifenden Programme Verwaltungs- und Kontrollsysteme nach den Artikeln 101 und 105 eingerichtet werden und reibungslos funktionieren; b) sie verhindern Unregelmäßigkeiten, stellen sie fest und beheben sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge wieder ein, gegebenenfalls mit Verzugszinsen. Sie unterrichten die Kommission und halten sie über den Stand der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.
Unbeschadet der Zuständigkeit der teilnehmenden Länder für die Feststellung und Behebung von Unregelmäßigkeiten und für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gewährleistet die Bescheinigungsbehörde, dass die infolge einer Unregelmäßigkeit gezahlten Beträge beim federführenden Empfänger wiedereingezogen werden. Die Endempfänger zahlen dem federführenden Empfänger die rechtsgrundlos gezahlten Beträge nach der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung zurück. Kann der federführende Empfänger nicht erreichen, dass der Betrag von einem Endempfänger zurückgezahlt wird, so erstattet das teilnehmende Land, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Endempfänger seinen Sitz hat, der Bescheinigungsbehörde den Betrag, der diesem Endempfänger rechtsgrundlos gezahlt wurde.
Sie ergreifen Präventivmaßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken diese auf, korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit etwaigen…
Sie treffen vorbeugende Maßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken sie auf und korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit für…
Sämtliche Beträge, die durch Unregelmäßigkeiten oder Nachlässigkeit fehlgeleitet werden, sind vom betreffenden Mitgliedstaat wiedereinzuziehen und der…
Nach dem Beginn einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung und während der Dauer dieser Beeinträchtigung ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, gemäß dem…
Ist es dem federführenden Begünstigten nicht möglich, die Beträge von einem Begünstigten einzuziehen oder ist es der Verwaltungsbehörde nicht möglich, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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