Erwägungsgrund 57 32023R2411
Als Alternative zum Überprüfungsverfahren auf der Grundlage einer Eigenerklärung sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ein Überprüfungsverfahren vorzusehen, das auf der Überprüfung der Einhaltung durch eine zuständige Behörde oder einen benannten Dritten beruht. Dieses Überprüfungsverfahren sollte Kontrollen der Einhaltung der Produktspezifikation sowohl vor als auch nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses umfassen. Der zuständigen Behörde sollte es gestattet sein, erforderlichenfalls Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen bestimmte Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Überprüfung des geografischen Ursprungs oder des Produktionsverfahrens des betreffenden Erzeugnisses zu übertragen.