Erwägungsgrund 18 32021R0692
Das Programm sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV in allen seinen Tätigkeiten die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und des Diskriminierungsverbots fördern. Bei einer Zwischenevaluierung und einer abschließenden Evaluierung des Programms sollten die geschlechtsspezifischen Auswirkungen bewertet werden, um beurteilen zu können, inwieweit es zur Geschlechtergleichstellung beiträgt, und um beurteilen zu können, ob es unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Geschlechtergleichstellung hat. In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Art und des unterschiedlichen Umfangs der Tätigkeiten der verschiedenen Programmbereiche ist es wichtig, dass die von den Projektträgern gesammelten Einzeldaten nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden, wann immer dies möglich ist. Es ist auch wichtig, die Antragsteller darüber zu informieren, wie die Geschlechtergleichstellung berücksichtigt werden kann, einschließlich der Nutzung von Instrumenten für die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, einschließlich, soweit erforderlich, durch Informationen über die durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und Bewertungen der geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Bei der Konsultation von Sachverständigen und Akteuren sollte ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis berücksichtigt werden.