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Abweichend von Artikel 40 Absatz 6 legt der nationale Anweisungsbefugte, wenn die Obergrenze von 95 % erreicht ist, eine neue bescheinigte Ausgabenaufstellung und Informationen über die wiedereingezogenen Beträge erst vor, wenn er die Zahlung des Restbetrags beantragt.
Als Vorfinanzierung werden grundsätzlich 50 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dem betreffenden Programm gezahlt. Sie kann in Jahrestranchen gezahlt werden. Der Satz von 50 % kann angehoben werden, sofern der nationale Anweisungsbefugte nachweist, dass der sich ergebende Betrag für die Vorfinanzierung der auf einzelstaatlicher Ebene unterzeichneten Verträge und Zuschussvereinbarungen nicht ausreicht.
Der vorzufinanzierende Betrag wird als Summe des geschätzten Betrags der jedes Jahr einzugehenden vertraglichen Verpflichtungen und des tatsächlichen Betrags der in den Vorjahren eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen berechnet. Außer im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen wird die Vorfinanzierung erst gezahlt, wenn die erste Ausschreibung oder die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet wird.
Die Zahlungen für die Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen kann bis zu 100 % des Beitrags der Gemeinschaft zu dieser Beteiligung betragen.
Erstattungsfähige Ausgaben, die den Bestimmungen von Abschnitt 1 dieses Kapitels entsprechen und in der jährlichen Erklärung ausgewiesen wurden, werden von der…
Unbeschadet des Artikels 21 darf der in Form von Zwischen- und Restzahlungen geleistete Beitrag aus dem Fonds nicht höher sein als der im Beschluss der…
Der in der ersten Ausgabenerklärung enthaltene Betrag muss zuvor an das Finanzinstrument gezahlt worden sein und kann sich auf bis zu 30 % des Gesamtbetrags…
Unbeschadet des Artikels 40 Absatz 5 darf der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen 90 % des in der Finanztabelle des operativen Programms…
Die gemeinsame Verwaltungsstelle kann jedes Jahr, sobald ihr eine Mittelbindung notifiziert wurde, die Zahlung eines Vorfinanzierungsbetrags von höchstens 80 %…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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