Art. 80 32007R0718
Aufbewahrung der Unterlagen
Abweichend von Artikel 48 sind die schriftlichen Unterlagen des gesamten Ausschreibungs-, Zuschussvergabe- und Auftragsvergabeverfahrens im Rahmen dieser Komponente von der operativen Struktur mindestens sieben Jahre nach Zahlung des Restbetrags für den betreffenden Vertrag aufzubewahren.