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Zur optimalen Ausnutzung der Fangmöglichkeiten im Rahmen dieses Abkommens sollte die Kommission berechtigt sein, Umverteilungen von nicht genutzten Fangmöglichkeiten von einem Mitgliedstaat auf einen anderen im Laufe des Fischwirtschaftsjahrs unter bestimmten Bedingungen und Kriterien und in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten vorzunehmen. Eine solche Umverteilung sollte die Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß der relativen Stabilität sowie die mit Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik auf die Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten unberührt lassen.
Ungeachtet Absatz 1 kann die Kommission, falls die Lizenzanträge von Mitgliedstaaten die den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zugewiesenen Fangmöglichkeiten,…
Die Verwaltung der Fangmöglichkeiten erfolgt in vollem Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die…
Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die…
Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai…
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden —
Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.