Erwägungsgrund 16 32007R0862
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Definitionen zu aktualisieren, über Datengruppen und weitere Untergliederungen zu entscheiden und die Regeln für die Genauigkeits- und Qualitätsstandards festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung und ihre Ergänzung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.