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Die Bescheinigung P 2 und ihre Abschriften werden von der von jedem Mitgliedstaat benannten Ausgabestelle ausgestellt. Jede ausgestellte Bescheinigung wird durch eine von der Ausgabestelle zugewiesene laufende Nummer individualisiert. Die Abschriften tragen die gleiche laufende Nummer wie das Original.
Die Ausgabestelle behält eine Abschrift und händigt das Original und die beiden anderen Abschriften mit ihrem Sichtvermerk in Feld 9, wie in dem Muster in Anhang I angegeben, dem Ausführer aus, der sie der Zollstelle in der Gemeinschaft bei der Annahme der Zollanmeldung für die Ausfuhr in die Vereinigten Staaten vorzulegen hat.
Die in Artikel 27 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1) und…
Der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter leiten das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1), die…
Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, kann auf Antrag nach Artikel 50 der vorliegenden Verordnung Bescheinigungen für die…
Die ausstellende Behörde verwahrt eine Abschrift der Bescheinigung. Das Original und die zweite Abschrift werden der Zollstelle in der Gemeinschaft vorgelegt,…
Die Zollstelle gemäß Absatz 1 versieht das Bescheinigungsoriginal im vorgesehenen Feld mit Sichtvermerk und sendet dieses Original dem antragstellenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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