Erwägungsgrund 4 32007R0088
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen bestimmt, dass der Teil der Erstattung, der gezahlt wird, sobald das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, auf der Grundlage des niedrigsten Erstattungssatzes berechnet wird. Diese Vorschrift kann die Ausfuhren von Teigwaren der KN-Codes 19021100 und 190219 in andere Bestimmungsländer als die Vereinigten Staaten von Amerika beeinträchtigen. Es ist deshalb erforderlich, von dieser Regel abzuweichen.