Art. 29 32007R0951
Jahresbericht der internen Prüfstelle
(1)
Die interne Prüfstelle der gemeinsamen Verwaltungsstelle führt jährlich ein Programm zur Kontrolle der internen Abläufe und der ordnungsgemäßen Anwendung der Verfahren auf der Ebene der gemeinsamen Verwaltungsstelle durch. Sie erstellt einen Jahresbericht, den sie dem Vertreter der gemeinsamen Verwaltungsstelle vorlegt.
(2)
Die gemeinsame Verwaltungsstelle übermittelt den in Absatz 1 genannten Bericht der Kommission und dem gemeinsamen Monitoringausschuss im Anhang zu ihrem Jahresbericht nach Artikel 28.