Erwägungsgrund 17 32021R0693
Gemäß Artikel 67 AEUV hat die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bilden, in dem die Grundrechte geachtet werden. Der diskriminierungsfreie Zugang aller zur Justiz ist hierfür von zentraler Bedeutung. Um den wirksamen Zugang zur Justiz zu erleichtern und das gegenseitige Vertrauen zu fördern, das für das zufriedenstellende Funktionieren des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unerlässlich ist, muss die finanzielle Unterstützung auf Tätigkeiten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene von anderen Behörden als Justizbehörden, von Angehörigen der Rechtsberufe und von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die zu diesen Zielen beitragen, ausgeweitet werden. Unterstützt werden sollten insbesondere Tätigkeiten zur Förderung des wirksamen und gleichberechtigten Zugangs zur Justiz für Personen, die häufig diskriminiert werden oder sich in einer prekären Lage befinden. Es ist wichtig, die Interessenvertretungstätigkeiten zivilgesellschaftlicher Organisationen wie Vernetzung, Gerichtsverfahren, Durchführung von Kampagnen, Kommunikations- und sonstige Kontrolltätigkeiten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang kommt auch Angehörigen der Justizberufe mit Verbindungen zur Rechtspflege, die für zivilgesellschaftliche Organisationen tätig sind, eine wichtige Rolle zu.