Erwägungsgrund 36 32021R1057
Der mangelnde Zugang zu Finanzierung für Kleinstunternehmen, soziale Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft ist insbesondere für die arbeitsmarktfernsten Personen eines der Haupthindernisse für Existenzgründungen. Die vorliegende Verordnung sollte im Rahmen der EaSI-Komponente Bestimmungen enthalten, die auf die Schaffung eines Markt-Ökosystems abzielen, um das Angebot an Finanzierung zu erhöhen und den Zugang dazu für soziale Unternehmen zu verbessern und um der Nachfrage seitens derjenigen nachzukommen, die solche Mittel am dringendsten benötigen, vor allem Arbeitslose, Frauen und sozial schwache Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen wollen. Auf dieses Ziel wird auch mit Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ des Fonds „InvestEU“ hingearbeitet. Unternehmen der Sozialwirtschaft sollten – falls eine entsprechende Begriffsbestimmung nach nationalem Recht vorliegt – unabhängig von ihrem rechtlichen Status als soziales Unternehmen im Sinne der EaSI-Komponente betrachtet werden, soweit diese Unternehmen der Begriffsbestimmung eines sozialen Unternehmens gemäß dieser Verordnung entsprechen.