Erwägungsgrund 3 32007R0951
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden in den Durchführungsvorschriften auch die Bestimmungen für die Auftragsvergabe im Rahmen der grenzübergreifenden ENPI-Zusammenarbeit festgelegt.
Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 werden in den Durchführungsvorschriften auch die Bestimmungen für die Auftragsvergabe im Rahmen der grenzübergreifenden ENPI-Zusammenarbeit festgelegt.