Erwägungsgrund 60 32014R0806
Werden Beschlüsse im Zusammenhang mit Abwicklungsbefugnissen gefasst oder vorbereitet, sollten der Ausschuss, der Rat und die Kommissionsicherstellen, dass die Abwicklungsmaßnahme im Einklang mit bestimmten Grundsätzen durchgeführt wird, zu denen auch gehört, dass Anteilseigner und Gläubiger einen angemessenen Teil der Verluste tragen, die Geschäftsleitung in der Regel ersetzt wird, die Abwicklungskosten für das Unternehmen so gering wie möglich gehalten und Gläubiger derselben Klasse angemessen und fair behandelt werden. Insbesondere wenn Gläubiger derselben Klasse im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme unterschiedlich behandelt werden, sollte eine solche unterschiedliche Behandlung aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein und sollte weder direkt noch indirekt aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminierend sein.