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Von einer Beteiligung eines Fischereifahrzeugs an IUU-Fischerei wird ausgegangen, wenn es im Widerspruch zu den Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die in dem betreffenden Gebiet gelten, eine oder mehrere der Tätigkeiten durchgeführt hat, die
in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis m der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufgeführt sind, oder
als schwere Verstöße gemäß Artikel 90 Absatz 3 Buchstaben a bis f, h, i, j, l und n der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingestuft werden.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Schiffe, die an IUU-Fischerei beteiligt sind Von einer Beteiligung eines Fischereifahrzeugs an IUU-Fischerei wird…
Ausübung einer Tätigkeit gemäß Absatz 2 Buchstabe g im Zusammenhang mit einem Schiff, das an IUU-Fischerei im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beteiligt…
Unbeschadet der Maßnahmen der regionalen Fischereiorganisationen werden Fischereifahrzeuge der Union nicht in die Unionsliste der IUU-Schiffe aufgenommen, wenn…
Aufstellung der Tätigkeiten, die die Aufnahme des Schiffs in die Liste rechtfertigen, zusammen mit Verweisen auf alle sachdienlichen Unterlagen, die über diese…
der Eigner legt Angaben zu den derzeitigen Einsätzen des Fischereifahrzeugs vor, die belegen, dass seine Tätigkeit in vollem Einklang mit den Rechtsvorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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