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Dieses Kapitel gilt für Fangtätigkeiten, die unter die von regionalen Fischereiorganisationen erlassenen Vorschriften für Sichtungen auf See fallen, die für die Union bindend sind.
Sichtet eine für Inspektionen auf See zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ein Fischereifahrzeug, das Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU-Fischerei handeln könnte, so meldet sie eine solche Sichtung unverzüglich. Eine solche Meldung und die Ergebnisse der auf diesem Fischereifahrzeug vorgenommenen Untersuchungen durch diesen Mitgliedstaat gelten als Beweise, die bei Anwendung der Einstufungs- und Durchsetzungsmechanismen dieser Verordnung herangezogen werden.
Sichtet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder eines Drittlands ein Fischereifahrzeug, das den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten nachgeht, so kann er möglichst viele Angaben über diese Sichtung zusammenstellen, beispielsweise
Name und Beschreibung des Fischereifahrzeugs,
Rufzeichen des Fischereifahrzeugs,
Registriernummer und gegebenenfalls Lloyds-/IMO-Nummer des Fischereifahrzeugs,
Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs,
Position (Breite, Länge) zum Zeitpunkt der ersten Identifizierung,
Datum/Uhrzeit (UTC) der ersten Identifizierung,
eine oder mehrere Fotografien des Fischereifahrzeugs als Beleg für die Sichtung,
weitere einschlägige Angaben über die beobachteten Tätigkeiten des betreffenden Fischereifahrzeugs.
Meldungen von Sichtungen werden unverzüglich an die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Sichtungsfischereifahrzeugs gesendet, die diese so rasch wie möglich an die Kommission oder die von dieser benannte Stelle weiterleitet. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle unterrichtet daraufhin unverzüglich den Flaggenstaat des gesichteten Fischereifahrzeugs. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermittelt anschließend den Sichtungsbericht an alle Mitgliedstaaten und gegebenenfalls an den Exekutivsekretär der betroffenen regionalen Fischereiorganisationen für weitere Schritte im Einklang mit den von diesen Organisationen getroffenen Maßnahmen.
Ein Mitgliedstaat, der von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei einer regionalen Fischereiorganisation eine Sichtungsmeldung erhält, in der die Tätigkeiten eines Fischereifahrzeugs, das seine Flagge führt, gemeldet werden, übermittelt so rasch wie möglich die Meldung und sämtliche sachdienlichen Angaben der Kommission oder der von dieser benannten Stelle, die diese Auskunft gegebenenfalls dem Exekutivsekretär der betroffenen regionalen Fischereiorganisation für weitere Schritte im Einklang mit den von dieser Organisation getroffenen Maßnahmen weiterleitet.
Dieser Artikel gilt unbeschadet strengerer Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen, deren Vertragspartei die Union ist.
Artikel 2 Nummer 17 erhält folgende Fassung: „(17) ‚Sichtung‘ jede Beobachtung eines Fischereifahrzeugs, das Tätigkeiten ausübt, die gemäß Artikel 3 als…
anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe, Überwachungsflugzeuge oder andere Überwachungsmethoden,
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe, Überwachungsflugzeuge oder andere…
Das Formblatt zur Übermittlung von Informationen zu gesichteten Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang XA…
Während die bevollmächtigten Inspektoren der Union die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren anwenden, führen sie eine Überwachung durch, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.