Art. 34 32009R1010
Formblatt für Angaben zu gesichteten Fischereifahrzeugen
(1)
Das Formblatt zur Übermittlung von Informationen zu gesichteten Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist in Anhang XA der vorliegenden Verordnung enthalten.
(2)
Anhang XB der vorliegenden Verordnung enthält Erläuterungen zum Ausfüllen des in Absatz 1 genannten Formblattes.