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Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I, von Anhang II, einschließlich dessen Anlage, und von Anhang IV sowie zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Annahme und Aktualisierung eines Musters für das in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte Dokument zu erlassen, um internationalen Entwicklungen bei Fangdokumentationsregelungen, wissenschaftlichen Entwicklungen und dem technischen Fortschritt, einschließlich Anpassungen für die Zwecke der Anwendung von CATCH, Rechnung zu tragen. Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur jährlichen Änderung des Anhangs I auf der Grundlage der gemäß den Kapiteln II, III, IV, V, VIII, X und XII erhobenen Informationen zu erlassen.
Folgende Artikel werden eingefügt: Anhänge und Dokumente Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 54b delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I, von…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihn an neue und sich neu…
Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis V zur Berücksichtigung technischer und wissenschaftlicher…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 14a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis IV zu erlassen, um sie unter…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I zu erlassen, um ihn im Anschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.