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Umladungen auf See entziehen sich jeglicher ordnungsgemäßen Kontrolle durch Flaggen- oder Küstenstaaten und sind eine übliche Praxis von Betreibern, die IUU-Fischerei ausüben, um die unrechtmäßige Herkunft ihrer Fänge zu verschleiern. Es ist deswegen gerechtfertigt, dass die Gemeinschaft nur Umladungen zulässt, die in vorab bezeichneten Häfen der Mitgliedstaaten, in Häfen von Drittländern zwischen Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft oder außerhalb der Gemeinschaftsgewässer zwischen Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und Fischereifahrzeugen, die im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation als Transportschiffe registriert wurden, stattfinden.
Umladungen auf See sind in Unionsgewässern verboten. Umladungen dürfen nur mit entsprechender Genehmigung unter den in dieser Verordnung festgelegten…
Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, ist es verboten, außerhalb der Union sgewässer auf See Fänge von einem Fischereifahrzeug eines…
Fischereifahrzeugen unter der Flagge solcher Länder ist der Zugang zu Hafendiensten und die Anlandung oder Umladung in Häfen der Union verboten.
Umladungen auf See entziehen sich einer angemessenen Kontrolle durch die Flaggen- oder Küstenstaaten und können daher von Marktteilnehmern dazu genutzt werden,…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine fangberechtigten Fischereifahrzeuge eine vorherige Genehmigung für Umladungen im Hafen einholen. Die…
für Fischereischiffe, Mutterschiffe und Transportschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind, die Beteiligung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.