Art. 23 32018R0975
Dieses Kapitel gilt für Umladevorgänge:
im SPRFMO-Übereinkommensbereich von SPRFMO-Fischereiressourcen und anderen zusammen mit diesen Arten im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangenen Arten;
außerhalb des SPRFMO-Übereinkommensbereichs von SPRFMO-Fischereiressourcen und anderen zusammen mit diesen Arten im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangenen Arten.
Umladungen auf See und im Hafen erfolgen nur zwischen Fischereifahrzeugen, die im SPRFMO-Schiffsregister geführt werden.
Umladungen von Kraftstoff, Besatzung, Fanggerät oder sonstigen Vorräten auf See im SPRFMO-Übereinkommensbereich erfolgen nur zwischen Fischereifahrzeugen, die im SPRFMO-Schiffsregister geführt werden.
Umladungen auf See von SPRFMO-Fischereiressourcen und anderen in Verbindung mit diesen Ressourcen im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangenen Arten sind in den Unionsgewässern verboten.