Erwägungsgrund 39 32008R1005
In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es im Hinblick auf das Hauptziel, also zur Unterbindung der IUU-Fischerei, notwendig und angemessen, Regeln für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen aufzustellen. Diese Verordnung geht gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags nicht über das zur Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.