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Die Mitgliedstaaten nutzen zur Erhebung von Daten über Energieprodukte und ihre Aggregate folgende Quellen und wenden dabei die Prinzipien der Aufrechterhaltung eines möglichst geringen Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe an:
spezielle statistische Erhebungen bei den Erzeugern von Primär- und Sekundärenergie sowie bei den Händlern und Verteilern, Transporteuren, Importeuren und Exporteuren von Energieprodukten;
andere statistische Erhebungen bei den Energieendverbrauchern im verarbeitenden Gewerbe, im Verkehrssektor und in anderen Sektoren einschließlich der Haushalte;
sonstige statistische Schätzungen oder sonstige Quellen, einschließlich administrativer Quellen, wie z. B. die Regulierungsbehörden der Strom- und Erdgasmärkte.
Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, nach denen Unternehmen und sonstige Quellen die für die nationalen Statistiken erforderlichen Daten gemäß Artikel 4 melden.
Die Liste der Datenquellen kann gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.
aktive Gewerbekennzahl,
Die Mitgliedstaaten können für ihre Statistiken verschiedene Datenquellen heranziehen, insbesondere die folgenden:
Die Mitgliedstaaten nutzen bei der Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen. Diese…
Die Mitgliedstaaten erstellen die Daten anhand von Unternehmenserhebungen. Andere Quellen, wie etwa Verwaltungsdaten, können verwendet werden, wenn sie den…
Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten gemäß den Grundsätzen der Verringerung des Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der…
Je nach Verfügbarkeit der Datenquellen in dem jeweiligen Mitgliedstaat und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken beruhen die Statistiken auf den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.