Erwägungsgrund 9 32008R1252
Die Bedingungen, die zum Erlass der Entscheidung 2008/641/EG geführt haben, bestehen nach wie vor. Daher ist es angezeigt, mit der vorliegenden Verordnung von den entsprechenden Bestimmungen bezüglich Malaysias in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 abzuweichen. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2008/641/EG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.