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Der Rechnungsführer der Kommission sollte die Verwaltung der Ausschlussdatenbank sicherstellen und das Recht haben, die in der Datenbank gespeicherten Daten zu ändern. Die zuständigen Kommissionsdienststellen oder die anderen Einrichtungen sollten für die Beantragung der Eingabe von Ausschlusswarnungen in die Ausschlussdatenbank verantwortlich sein.
Der Rechnungsführer der Kommission oder die ihm unterstehenden Bediensteten, denen in Anwendung von Artikel 62 der Haushaltsordnung bestimmte Aufgaben…
Unbeschadet der in Absatz 2 genannten Informationspflichten kann jede ordnungsgemäß benannte natürliche Person Auskunft darüber verlangen, ob sie betreffende…
Die zuständige Kommissionsdienststelle oder sonstige Einrichtung, die die Registrierung einer in Absatz 2 genannten Ausschlusswarnung beantragt hat, bleibt für…
Die zuständige Kommissionsdienststelle oder jede andere Einrichtung, die die Registrierung einer Ausschlusswarnung beantragt hat, ist für die Beantragung einer…
Außer der Kommission und den Exekutivagenturen benennt jede Einrichtung eine Kontaktstelle, welche für alle mit der Ausschlussdatenbank verbundenen Fragen…
Der Rechnungsführer der Kommission und die Kontaktstellen der anderen Einrichtungen tauschen regelmäßig bewährte Praktiken aus. Fragen im Zusammenhang mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.