Erwägungsgrund 4 32008R1302
Nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden sind die Exekutivagenturen bei der Ausführung ihres Verwaltungshaushalts zur Anwendung der oben genannten Bestimmungen der Haushaltsordnung verpflichtet.