Erwägungsgrund 3 32008R0133
Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts ist es angezeigt, den Begriff des reinrassigen Zuchttieres genauer zu definieren und dabei die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder zugrunde zu legen.