Erwägungsgrund 5 32008R0133
Da keine Sicherheit zu stellen ist, die gewährleistet, dass die betreffenden Tiere während eines bestimmten Zeitraums nicht geschlachtet werden, sollten im Falle der Nichteinhaltung dieser Frist die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Anwendung finden.