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Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erzeugnisse des KN-Codes 0808 10 80, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. 2. Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Einführer stellen zusammen mit ihrem Antrag eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85, die gewährleistet, dass die Einfuhrverpflichtung während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfüllt wird. Die Sicherheit wird außer in Fällen höherer Gewalt ganz oder teilweise einbehalten, wenn die Einfuhr nicht oder nur teilweise innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz getätigt wird. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.“ 3. Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Einfuhrlizenzen sind nur für Einfuhren aus dem genannten Ursprungsland gültig.“
Die Erteilung der Einfuhrlizenzen nach Artikel 6 kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die gewährleisten soll, dass der…
die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz, die Höhe der zu stellenden Sicherheit und die Verfahren für die Stellung einer Sicherheit;
Vorschriften, die für die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 6 die Stellung einer Sicherheit erforderlich machen;
Die Apfelerzeuger in der Gemeinschaft befanden sich in letzter Zeit in einer schwierigen Lage, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus…
Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission zu leistenden Sicherheit entsprechen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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