Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Apfelerzeuger in der Gemeinschaft befanden sich in letzter Zeit in einer schwierigen Lage, was u. a. auf eine deutliche Zunahme der Einfuhren von Äpfeln aus bestimmten Drittländern der südlichen Hemisphäre zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde sollte die Überwachung der Apfeleinfuhren verbessert werden. Dieses Ziel lässt sich am besten mit einer Regelung erreichen, die sich auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse stützt. Für Bananen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2014/2005 der Kommission vom 9. Dezember 2005 über die Lizenzen im Rahmen der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführte Bananen Einfuhrlizenzen erforderlich. Um einen vollständigen Überblick über die Erzeugnisse zu geben, für die Lizenzen erforderlich sind, sind die einschlägigen Anforderungen auch in die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufzunehmen.
Die zum Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs in den freien Verkehr überführten Bananen des KN-Codes 0803 00 19, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind…
Diese Lage bietet die Möglichkeit, die bestehenden Regeln für die verschiedenen Marktsektoren eingehend zu prüfen und die derzeitigen Praktiken der…
Artikel 134 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erzeugnisse des KN-Codes 0808 10 80, für…
Für eine bessere Überwachung des Milchmarktes sind Angaben über die Einfuhr von Erzeugnissen, für die Einfuhrlizenzen vorgeschrieben sind, von wesentlicher…
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen bedürfen Bananeneinfuhren in…
In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.