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Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der zu leistenden Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung. 2. In Artikel 6 wird Absatz 2 gestrichen. 3. Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Artikel 6 Absätze 3 und 4 sind entsprechend auch auf B-Lizenzen anzuwenden.“ b) Absatz 4 wird gestrichen. 4. Anhang II wird gestrichen.
(1) Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren…
Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz…
Die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrlizenz…
Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2220/85 der Kommission zu leistenden Sicherheit entsprechen…
Die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.