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Die Verordnung (EG) Nr. 382/2008 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Erzeugnisse, für die eine Einfuhrlizenz vorzulegen ist, sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission aufgeführt. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz und die Höhe der Sicherheit entsprechen denjenigen in Anhang II Teil I der genannten Verordnung. 2. Die Artikel 3 und 4 werden gestrichen. 3. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Im Falle von Einfuhren im Rahmen eines Einfuhrkontingents gelten folgende Vorschriften: a) Dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird nur stattgegeben, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr eine Sicherheit in Höhe von 5 EUR/Stück für lebende Tiere und von 12 EUR/100 kg Eigengewicht für sonstige Erzeugnisse bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist; b) die Lizenz ist vom Tag der tatsächlichen Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats gültig; c) die lizenzerteilende Stelle trägt in Feld 20 der Einfuhrlizenz bzw. ihrer Teillizenzen die laufende Nummer des betreffenden Kontingents aus dem Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) ein.“
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