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Für die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist die Höchstmenge der Erzeugnisse, für die keine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz bzw. Vorausfestsetzungsbescheinigung vorzulegen ist, festzusetzen, sofern die Ein- oder Ausfuhr nicht im Rahmen einer Präferenzregelung stattfindet. Die Liste der betreffenden Erzeugnisse ist infolge der Änderungen der Lizenzverpflichtungen zu ändern.
Die Einfuhren von Erzeugnissen ab dem 1. Januar 2004, für die eine Genehmigung nach dem Beschluss 2003/893/EG des Rates erforderlich war, werden auf die in…
(1) Höchstmengen, für die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d keine Lizenz oder Bescheinigung erforderlich ist. Diese Beschränkungen gelten nicht für Einfuhren…
Um einen klaren und vollständigen Überblick über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Lizenzen beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu geben,…
Für die in Absatz 1 genannte Regelung der Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen gilt Folgendes: Ist für ein nicht in Anhang II Teil II…
Seit dem 1. Januar 2004 muss für die Einfuhren von unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen gemäß dem Beschluss 2003/893/EG des Rates vom 15. Dezember 2003…
Seit dem 1. Januar 2005 muss für Einfuhren von unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnissen in die Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.