Erwägungsgrund 1 32008R0536
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 muss die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung ergreifen, falls das Internationale Übereinkommen vom 5. Oktober 2001 über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen (nachstehend „AFS-Übereinkommen“ genannt) am 1. Januar 2007 nicht in Kraft getreten ist.