Erwägungsgrund 4 32008R0536
Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 782/2003 kann die Verordnung geändert werden, um Entwicklungen auf internationaler Ebene, besonders in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), Rechnung zu tragen oder die Wirksamkeit dieser Verordnung anhand der gewonnenen Erfahrung zu verbessern.