Erwägungsgrund 8 32008R0536
Bis zum Inkrafttreten des AFS-Übereinkommens sollten seine Bestimmungen bereits auf alle Schiffe Anwendung finden, die die Flagge eines Staates führen, der diesem Übereinkommen beigetreten ist. Auch Schiffe unter der Flagge eines Staates, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, sollten innerhalb der Gemeinschaft keine günstigere Behandlung erfahren.