Erwägungsgrund 6 32008R0536
Am 18. Juli 2003 nahm der MEPC, entsprechend Artikel 11 Absatz 2 des AFS-Übereinkommens, mit der Entschließung MEPC.105(49) Richtlinien für die Inspektion von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen an.
Am 18. Juli 2003 nahm der MEPC, entsprechend Artikel 11 Absatz 2 des AFS-Übereinkommens, mit der Entschließung MEPC.105(49) Richtlinien für die Inspektion von Bewuchsschutzsystemen von Schiffen an.