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Um jede Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, sind Regeln für den Hinweis auf den besonderen Ursprung der Erzeugnisse festzulegen, die Gegenstand von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sind.
die Produkte zu ermitteln, die Hauptquellen der Vermüllung insbesondere der Natur und der Meeresumwelt sind, und zur Vermeidung und Reduzierung des durch diese…
Das Vorgehen bei offensichtlichen Fehlern, Fällen höherer Gewalt und sonstigen außergewöhnlichen Umständen sollte geregelt werden, um eine angemessene…
trägt dafür Sorge, dass die Erzeugnisse, für die solche vorübergehenden Ausnahmeregelungen gelten, eine eindeutige Kennzeichnung mit dem Hinweis, dass sie vor…
Um die Komplementarität zwischen den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 genannten Absatzförderungsmaßnahmen und der Regelung für…
Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der…
Es muss gewährleistet werden, dass der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und dass zu diesem Zweck geeignete Methoden für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.