Erwägungsgrund 4 32008R0566
Im Interesse der ordnungsgemäßen Anwendung von Artikel 113b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten die Marktteilnehmer auf jeder Stufe der Erzeugung und Vermarktung Angaben zu allen Personen registrieren, die ihnen Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern geliefert haben. Während die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln innerhalb der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit sichergestellt wird, ist eine Sonderbestimmung erforderlich, um auch die Rückverfolgbarkeit von aus Drittländern eingeführtem Fleisch zu gewährleisten.