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Gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, der nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat, das jährliche Überwachungsprogramm überprüft werden.
Die Mitgliedstaaten überprüfen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 regelmäßig, dass
Die Kommission kann auf Antrag der Agentur im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 oder eines betroffenen Mitgliedstaats nach…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend geändert werden.
Auf Initiative des begünstigten Landes oder der Kommission können die operativen Programme überprüft und die verbleibenden Teile der Programme gegebenenfalls…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.