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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 264 in Bezug auf Folgendes delegierte Rechtsakte zu erlassen:
Gestaltung der Überwachung, Mittel, Diagnosemethoden, Häufigkeit, Intensität, Zieltierpopulation und Probenahmemuster gemäß Artikel 27;
die Kriterien für die amtliche Bestätigung und Falldefinitionen für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und gegebenenfalls für neu auftretende Seuchen;
die Kriterien für die den Zwecken des Artikels 30 Absatz 1 Buchstabe a dienende Feststellung der Relevanz einer Seuche, die einem für die Union relevanten Überwachungsprogramm zu unterziehen ist, unter Berücksichtigung des Seuchenprofils und der damit verbundenen Risikofaktoren;
Anforderungen an Überwachungsprogramme gemäß Artikel 28 Absatz 1 hinsichtlich
der Inhalte von Überwachungsprogrammen;
der Angaben, die bei der Vorlage von Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 28 Absatz 2 und von regelmäßigen Berichten gemäß Artikel 28 Absatz 3 zu machen sind;
der Laufzeit von Überwachungsprogrammen.
Leistungsindikatoren;
des Formats und der Struktur der Daten, die in das elektronische Informationssystem gemäß Artikel 22 einzugeben sind;
Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;
der Überwachungsergebnisse und anderer Belege für die Seuchenfreiheit;
Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 30 zum Nachweis
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.