Erwägungsgrund 27 32016R0429
Außerdem sollten die Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung auf jede Tierseuche speziell zugeschnitten werden, damit deren einzigartiges epidemiologisches Profil, die sich daraus ergebenden Folgen und ihre Ausbreitung in der Union angegangen werden. Die jeweils geltenden Bestimmungen für die Prävention und Bekämpfung sollten daher seuchenspezifisch sein.