Erwägungsgrund 28 32016R0429
Bei Tierseuchen versteht man unter „Erkrankung“ üblicherweise das Auftreten klinischer oder pathologischer Symptome der Infektion. Für die Zwecke dieser Verordnung jedoch, die darauf abzielt, die Ausbreitung bestimmter Tierseuchen zu bekämpfen bzw. diese zu tilgen, sollte die Erkrankungsdefinition weiter gefasst werden, damit auch sonstige Träger der Seuchenerreger erfasst werden.