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Die zuständige Behörde führt eine Überwachung zur Feststellung des Auftretens der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und relevanter neu auftretender Seuchen durch.
Die Überwachung ist so zu gestalten, dass sie die rechtzeitige Feststellung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e und neu auftretender Seuchen gewährleistet, und zwar durch Sammlung, Zusammenstellung und Auswertung der relevanten Informationen über die Seuchenlage.
Die zuständige Behörde verwendet — sofern dies möglich und angebracht ist — die Ergebnisse der von den Unternehmern durchgeführten Überwachung und die im Rahmen von Tiergesundheitsbesuchen erlangten Informationen gemäß Artikel 24 bzw. 25.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Überwachung die Anforderungen gemäß Artikel 27 und sämtliche gemäß Artikel 29 Buchstabe a erlassene Vorschriften eingehalten werden.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die im Rahmen der Überwachung gemäß Absatz 1 erlangten Informationen wirksam und effizient gesammelt und verwendet werden.
die Überwachung gemäß den Bestimmungen, die in einem nach Artikel 30 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt werden;
Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe b;
des Formats und der Struktur der Daten, die in das elektronische Informationssystem gemäß Artikel 22 einzugeben sind;
Die zuständige Behörde muss unbedingt über ein Überwachungssystem verfügen, das alle zu überwachenden gelisteten Seuchen erfasst. Dies sollte auch für neu…
Überwachung gemäß den Artikeln 26 bis 30 zum Nachweis
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.