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Die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 wird wie folgt geändert:
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine effiziente und wirksame interne Kontrolle erfordert, sowie der Transparenz.“
In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Satz hinzugefügt: „Bis spätestens 1. Juni des Jahres n+1 informiert die Agentur die Kommission über die Ausführung der übertragenen zweckgebundenen Einnahmen.“
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. November eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen ein Viertel der Dotation, die der Lenkungsausschuss bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt hat, nicht überschreiten. Sie dürfen keine neuen Ausgaben betreffen, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushalt nicht grundsätzlich bewilligt wurden.“
Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Direktor beschließt die Mittelübertragungen im Rahmen des Verwaltungshaushalts. Er unterrichtet vorab den Lenkungsausschuss, der die Mittelübertragungen ablehnen kann. Billigt der Lenkungsausschuss die Mittelübertragungen oder liegt nach Ablauf von 3 Wochen nach seiner Unterrichtung keine Stellungnahme vor, so kann der Direktor die geplanten Mittelübertragungen vornehmen.“
In Titel II Kapitel 7 wird folgender Artikel 19a eingefügt: (1) Der Haushalt wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt. (2) Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:
Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;
eine zuverlässige Berichterstattung;
die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;
die Vorbeugung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;
eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.“
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form der Haushaltsbehörde, dem Rechnungshof und der Kommission zur Kenntnisnahme übermittelt und auf der Internetseite der Exekutivagentur veröffentlicht. Eine Zusammenfassung des Haushaltsplans sowie der Berichtigungshaushaltspläne wird binnen drei Monaten nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Zusammenfassung gibt Aufschluss über die fünf Haupteinnahmelinien und die fünf Hauptausgabelinien, den Stellenplan und die voraussichtliche Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen. Sie enthält zudem auch die Zahlen für das Vorjahr.“
Folgende Absätze werden angefügt: „Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel, einschließlich Sachverständige gemäß Artikel 50b. Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung dieser Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ebenso zu beachten wie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen. Werden die Informationen lediglich in anonymer Form veröffentlicht, stellt die Agentur dem Europäischen Parlament auf Anfrage Informationen über die Empfänger in geeigneter Weise zur Verfügung.
Artikel 21 erhält folgende Fassung: Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 5. März jeden Jahres einen vom Direktor aufgestellten und vom Lenkungsausschuss angenommenen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr n+1 mit einer allgemeinen Erläuterung sowie einen Entwurf ihres Arbeitsprogramms. Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur umfasst: Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und dazu benutzt, die möglichen Vorteile einer Aufstockung oder Kürzung des vorgeschlagenen Verwaltungshaushalts der Agentur im Vergleich zu ihrem Verwaltungshaushalt für das Jahr n aufzuzeigen.“
einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe,
bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den Stellenanforderungen,
eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenauszahlungen und -einzahlungen,
die Anzahl der in der Agentur tätigen Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen sowie ihre voraussichtliche Anzahl im Jahr n+1,
die voraussichtlichen zweckgebundenen Einnahmen,
Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeiten festgelegten Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele.
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Kommission übermittelt der Haushaltsbehörde im Zuge des Verfahrens zur Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans den Haushaltsvoranschlag der Agentur und schlägt die Höhe des für die Agentur bestimmten Zuschusses sowie die von ihr für notwendig erachtete Personalausstattung der Agentur vor. Die Kommission stellt den Entwurf des Stellenplans der Agentur und eine Schätzung der Anzahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, zur Verfügung.“
In Artikel 22 Absatz 3 wird folgender Satz hinzugefügt: „Der Stellenplan wird in einem Anhang zu Einzelplan III — Kommission — des Gesamthaushaltsplans veröffentlicht.“
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Einnahmen des vorhergehenden Haushaltsjahrs und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n–2, einschließlich der zweckgebundenen Einnahmen,“.
In Artikel 24 Absatz 1 zweiter Unterabsatz werden die Worte „unterhalb der Besoldungsgruppe A 3“ durch die Worte „unterhalb der Besoldungsgruppe AD13“ ersetzt.
In Artikel 25 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: „Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nehmen die Exekutivagenturen an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teil.“
Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels und allen Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug, Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, ist jede Handlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Gemeinschaften in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der Betreffende von dieser Handlung abzusehen und seinen Vorgesetzten zu befassen. Der Direktor muss dem Lenkungsausschuss darüber Bericht erstatten.“
Artikel 29 und 30 erhalten folgende Fassung:
In Titel IV Kapitel 2 wird folgender Artikel 30a eingefügt: Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Zeitbediensteten bestimmte Aufgaben übertragen.“
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) Schadensersatzpflicht besteht insbesondere dann,
wenn der Anweisungsbefugte bei der Feststellung von Forderungen, bei der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Standardhaushaltsordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig missachtet hat;
wenn der Anweisungsbefugte es vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung der Agentur gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.“
In Artikel 35 Absatz 1 wird folgender Absatz hinzugefügt: „Der Direktor geht in seinem Jahresbericht in anonymisierter Form auf die Stellungnahmen des Gremiums ein und führt die Folgemaßnahmen an.“
Artikel 38 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „In den Verträgen, die von der Agentur mit Wirtschaftsbeteiligten geschlossen werden, wird festgelegt, dass für jede Forderung, die nicht zu dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission Zinsen zu zahlen sind. In den Verträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Bedingungen für die an die Agentur zu zahlenden Verzugszinsen, einschließlich Zinssatz, gelten.
Artikel 40 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Er teilt dem Lenkungsausschuss seine Absicht mit. Der Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung erfolgt durch eine Entscheidung des Anweisungsbefugten, die begründet werden muss. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis für eine solche Entscheidung nur übertragen, wenn sie sich auf Forderungsbeträge unter 5 000 EUR bezieht. Die Verzichtsentscheidung enthält Angaben über die zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt.“
Artikel 42 erhält folgende Fassung: Der Rechnungsführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten dem Schuldner auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung der Zahlungsfristen einräumen, wenn sich der Schuldner verpflichtet, für die gesamte Dauer der Fristverlängerung, gerechnet ab dem in der Lastschriftanzeige genannten Datum, Zinsen zu entrichten, und wenn er zur Wahrung der Ansprüche der Agentur eine finanzielle Sicherheit leistet, die das geschuldete Kapital, zuzüglich Zinsen, abdeckt.“
In Titel IV Kapitel 4 werden folgende Artikel 42a und 42b eingefügt: Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen. In diesem Verzeichnis sind die Forderungen der Agentur nach dem Ausstellungsdatum der Einziehungsanordnungen gegliedert. Er führt auch Entscheidungen an, wonach auf die Einziehung festgestellter Forderungen ganz oder teilweise verzichtet wird. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Agentur über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt. Die Agentur erstellt ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen der Agentur in Zusammenhang mit ihrem Verwaltungshaushalt, in dem neben den geschuldeten Beträgen die Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Zahlung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Sie veröffentlicht dieses Verzeichnis unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Für Forderungen der Agentur gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der Agentur gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist wird in den Verträgen der Agentur festgeschrieben.“
In Artikel 47 wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt: „Werden für Dienstleistungen oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte nach einer Risikoanalyse ein Lastschriftverfahren anordnen.“
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 erhält der vierte Satz folgende Fassung: „Der Interne Prüfer gibt in dem Prüfungsbericht, den er der Kommission nach Artikel 86 Absatz 3 der Haushaltsordnung alljährlich unterbreitet, die Anzahl und die Art der durchgeführten internen Prüfungen betreffend die Agenturen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen an. Diese Informationen gehen auch der jeweiligen Agentur zu.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Der Direktor erstellt jedes Jahr einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der vom Internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen hervorgehen. Nach Unterrichtung des Lenkungsausschusses übermittelt er den Bericht an die Kommission. Die Kommission nimmt diesen Bericht in ihren Bericht nach Artikel 86 Absatz 4 der Haushaltsordnung auf.“
Artikel 50 erhält folgende Fassung:
Folgende Artikel Va und Vb werden angefügt: „TITEL Va Der Lenkungsausschuss unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich von allen von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er unterrichtet die Kommission entsprechend. Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er diese Absicht der betreffenden Agentur innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt mit. Wenn keine Stellungnahme eingeht, darf die Agentur mit dem Vorhaben fortfahren. Die Stellungnahme wird der betreffenden Agentur und der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 übermittelt. TITEL Vb Artikel 265a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen, die der Agentur insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten und auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet werden. Die Agenturen können auch auf die von der Kommission erstellte Liste von Sachverständigen zurückgreifen.“
Artikel 51 erhält folgende Fassung: Die Rechnungen der Agentur umfassen den Jahresabschluss und die Übersichten über den Haushaltsvollzug. Ihnen wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt, der unter anderem Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltsposten gibt.“
Artikel 57 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Der Lenkungsausschuss leitet spätestens zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr zu und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat am selben Tag den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.“
Bei Buchstabe c werden die Worte „zum 31. Oktober“ durch die Worte „spätestens am 15. November“ ersetzt.
Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament bis zum 15. Mai des Jahres n+2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Verwaltungshaushaltsplans des Haushaltsjahres n. Der Direktor unterrichtet den Lenkungsausschuss von den Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsverfahren enthalten sind.“
Artikel 68 wird gestrichen.
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