Erwägungsgrund 113 32019R1896
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte auf die Agentur uneingeschränkt Anwendung finden, und die Agentur sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) beitreten.